Das 1985 novellierte Gesetz legte das neue gesetzliche Kennzeichen „freigegeben ohne Altersbeschränkung“ fest. Außerdem wurde gesetzlich verpflichtend eine Altersfreigabe für sich auf dem Markt etablierende Videofilme festgeschrieben. Dadurch weitete sich das Prüfvolumen der FSK stark aus.
Zudem wurde von den Ländern die Stelle des „Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK“ eingerichtet.