Das erste Gesetz zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist seit 1. Juli 2008 in
Kraft.
Verhandelt wird
derzeit, wie die neuen FSK Kennzeichen gestaltet sein
werden.
Sobald Entscheidungen und weitere Informationen zu diesen
Themen vorliegen, werden wir diese auf unserer Webseite zur Verfügung
stellen.
Der Bundesverband
Audiovisuelle Medien (BVV) gibt dazu in seiner
Handelsinformation vom 2. Juli 2008 (unter: www.bvv-medien.de)
die folgenden Informationen:
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
Mit dem zum 1. Juli 2008 in Kraft tretenden Ersten Gesetz zur
Änderung des Jugendschutzgesetzes werden u. a. die Mindestgröße und Sichtbarkeit
der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich
festgeschrieben.
Im
Vorgriff auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung
des
Jugendschutzgesetzes und
die damit verbundenen neuen Kennzeichnungsbestimmungen weisen die Obersten Landesjugendbehörden
(federführend: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Rheinland-Pfalz und Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration Nordrhein-Westfalen) zur
Planungssicherheit und Vorbereitung der Anbieter und des Handels
auf
Folgendes hin:
1. Sukzessive Umstellung auf die neuen
Kennzeichen
Die Umstellung auf die neue Kennzeichengröße erfolgt
sukzessive, d. h. es können für einen längeren Zeitraum – längstens jedoch bis
zum 31.03.2010 – neue und alte Kennzeichnungen rechtmäßig gleichzeitig im Handel
vertrieben oder in sonstiger Weise vermarktet
werden.
Über die endgültige zukünftig vorzunehmende gestalterische
Änderungen/Anpassungen der Kennzeichnungen wird derzeit noch zwischen den
zuständigen Stellen verhandelt.
2. In Produktion befindliche und für die Produktion
vorgesehene Bildträger
Die Kennzeichnung derzeit in Produktion befindlicher oder für
die Produktion vorgesehener Bildträger soll nach Inkrafttreten des Gesetzes
sukzessive umgestellt werden.
3. Fertig produzierte und ausgelieferte
Bildträger
Bereits in den Einzelhandel zum Abverkauf ausgelieferte
Bildträger mit Film- und Spielprogramme brauchen nicht neu gekennzeichnet
werden. Für diese Bildträger setzen die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen
der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine
Übergangsfrist für die Abgabe mit der bisherigen Kennzeichengröße und
Information über die Alterskennzeichnung in der Öffentlichkeit, d. h. Verkauf,
Vermietung oder Abgabe in sonstiger Weise sowie zur Auslieferung für den
Abverkauf bis zum 31.03.2010.
Altbestände, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft sind, sind
ab diesem
Zeitpunkt (ab 01.04.2010) nachträglich mit einer auf der
Umverpackung
aufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in der
neuen
Kennzeichengröße zu versehen
(Nachstickerung).
4. Fertig produzierte Bildträger auf Lager
Für bereits fertig produzierte und gelagerte, aber noch nicht
zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger gilt das Gleiche wie unter Punkt
3.
5. Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme
zu
Informations-, Instruktions- und
Lehrzwecke
Für die Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen zu
Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet
werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), gelten die vorstehend
gemachten Ausführungen entsprechend.
6. Kennzeichen für Bildträger, die Auszüge von Film- und
Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften
vertrieben werden
Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen
enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden,
gelten die vorstehend gemachten Ausführungen ebenfalls
entsprechend.
Was ändert sich durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG)?
Die wichtigsten Änderungen im
Überblick
1. Vergrößerung und Neupositionierung des FSK Kennzeichens
auf dem Bildträger und auf der Hülle des Bildträgers
Die
Mindestgröße und Platzierung der Alterskennzeichen der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) werden verändert und bundesgesetzlich
festgeschrieben.
In § 12 Abs. 2 JuSchG wird nach S. 1 folgender Satz
eingefügt:
Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf
einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer
Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.
2. Schwere
Jugendgefährdung
Durch
den Gesetzesvorschlag wird der Katalog der schwer jugendgefährdenden
Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, im Hinblick auf
Gewaltdarstellungen erweitert. Neu ist in diesem Zusammenhang insbesondere die
Terminologie der Gewaltbeherrschtheit.
Der genaue Wortlaut des neuen § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG lautet:
Den
Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende
Trägermedien, die (…)
3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter
Gewalt beinhalten, die das Geschehen
beherrschen…
3.
Einfache Jugendgefährdung
Mit der
vorgeschlagenen Ausgestaltung der Indizierungskriterien
werden
weitere
Kriterien in das Gesetz aufgenommen.
Vom § 18
Abs. 1 S. 2 JuSchG werden zukünftig auch erfasst:
Medien in denen
- Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und
detailliert dargestellt werden oder - Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der
vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Wiesbaden, 11. Juli 2008