Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die “geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen”, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 Jugendschutzgesetz). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt. Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Neben den Altersfreigaben entscheidet die FSK auch über die Eignung von Filmen für die Vorführung an Feiertagen. Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist.
In regelmäßigen Abständen führt die FSK auch selbst Untersuchungen durch. Die Ergebnisse der Forschungsprojekte “Medienkompetenz und Jugendschutz” mit über 1000 beteiligten Kindern und Jugendlichen finden Sie unter Publikationen. Weiterführende Informationen zu Prüfverfahren und Kennzeichen der FSK finden Sie im Bereich Kino & Video.