Der Arbeitsausschuss hat den oben genannten Film am
1.11.2002 geprüft und freigegeben ab 6 Jahren sowie für die stillen Feiertage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Überstimmten Minderheit.
Die Berufung ist zulässig und hatte keinen Erfolg.
Gründe
In dieser Folge der
Harry-Potter-Geschichten wird gleich zu Anfang klar, dass Harry Feinde hat in
Hogwart, der Schule für Hexerei und Zauberei; man versucht wohlmeinend -aber
natürlich vergeblich - ‚ihn von dort fernzuhalten. Dort an der Schule, dem Ort
des Geschehens, gibt es dann „... geheimnisvolle Stimmen und finstere Mächte,
die die Schule bedrohen. Das Geheimnis der Kammer des Schreckens muss gelöst
werden, dabei wird u.a. Hermine ‘versteinert‘, Professor Dumbledore
vorübergehend suspendiert und Hagrid festgenommen. Tom Riddle und ein Tagebuch,
Spinnen und Harrys Sieg über eine Riesenschlange stellen weitere Etappen dar,
die letztlich darin enden, dass auch Hagrid wieder bejubelt zurückkehren darf
und das Bestehen der Schule zunächst gesichert wird...“
Gegen die
Entscheidung der ersten Instanz für eine Freigabe ab 6 Jahren wurde Berufung
eingelegt mit dem Ziel einer Freigabe erst ab 12 Jahren und mit der Begründung,
der Film enthalte „... sowohl erheblich ängstigende als auch desorientierende
Aspekte für eine Altersgruppe ab sechs Jahren ...“; belegt wurde dies mit
Hinweisen auf „... massiv ausgespielte action- und/oder specialeffekthafte
Inszenierungen ..„ in Szenenfolgen, in denen beispielsweise die Kinder im Film
in eine unklare und unendlich erscheinende Tiefe springen, ein Baum sie mit
Absicht erschlagen will, Riesenspinnen sie verfolgen und fressen wollen und
schließlich Harry einen Kampf auf Leben und Tod mit einer riesigen Schlange
bestehen muss. Im übrigen könnten die mangelhafte Überschaubarkeit der
Geschichte, die fehlenden Genrekenntnisse sowie die nicht ausgeprägte Fähigkeit
zur distanzierenden Unterscheidung von Realität und Fiktion bei den jüngsten
Kindern der Altersgruppe zu Desorientierung und Irritationen führen.
Auch
in der Berufungsverhandlung (Hauptausschuss) wurde der Film als problematisch
für 6-/7-Jährige eingeschätzt: Es müsse davon ausgegangen werden, dass die von
der Berufung aufgelisteten Sequenzen in der Tat auf jüngere Kinder bis an die
Grenze des Vertretbaren verängstigend und erregend wirken können. Andererseits
sprechen eine Reihe von Aspekten dafür, eine Freigabe ab 6 Jahren für
verantwortbar zu halten; solche Aspekte sind - die Länge des Films: In der
Regel ist Überlänge des Films eine zusätzliche Belastung für Kinder, hier wird
sie dazu genutzt, die Geschichte ruhig und plausibel zu erzählen und nach
belastenden Phasen solche der Beruhigung und Ent-Spannung zu setzen;
-
die Tatsache, dass die Kinder im Film ein positives Bild von Hilfsbereitschaft
und Loyalität untereinander und gegenüber dritten vermitteln;
- die
während des ganzen Films unzweifelhafte Sicherheit darüber - die auch 6-
/7-Jährige erkennen -‚ dass Harry Potter und seine Freunde gut und ohne Schaden
aus der ganzen Geschichte herauskommen werden;
- die Tatsache, dass die
‘Bösen‘ im Film sofort Wirkung zeigen, wenn man ihnen Widerstand entgegen setzt
(was bei kindlichen Betrachtern Angst ‘verkürzt‘ und Zuversicht erzeugt);
- der Verzicht des Films auf einen ‘Genremix‘ mit nicht-kindgerechten
Stil- und Handlungselementen, die auf ein älteres Filmpublikum zielen;
-
schließlich der überdeutlich fiktionale und märchenhafte Charakter des Films,
der auch bei jüngeren Kindern der Altersgruppe ab 6 Jahren kaum Raum zur
Verwechslung mit ihrer Lebenswirklichkeit lässt.
Im Ergebnis blieb es im
Hauptausschuss bei der Freigabe des Films ab sechs Jahren, auch wenn dies bei
den Ausschussmitgliedern im Hinblick auf Kinder unter acht Jahren nicht ganz
bedenkenfrei blieb. Hilfreich und zusätzlich entlastend könnte es sich nach
Überzeugung des Ausschusses erweisen, dass Kinder von sechs oder sieben Jahren,
die in den Film gehen, von ihren Eltern oder einem sonstigen vertrauten
Erwachsenen begleitet werden.
H. Dettbarn Hauptausschuss-Vorsitzender
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