Informationen zum Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Wiesbaden, 11.07.2008

Das erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist seit 1. Juli 2008 in Kraft.<o:p></o:p>


Verhandelt wird derzeit, wie die neuen FSK Kennzeichen gestaltet sein werden.<o:p></o:p>

Sobald Entscheidungen und weitere Informationen zu diesen Themen vorliegen, werden wir diese auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.<o:p></o:p>

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Der Bundesverband Audiovisuelle Medien (BVV) gibt dazu in seiner Handelsinformation vom 2. Juli 2008 (unter: www.bvv-medien.de) die folgenden Informationen:<o:p></o:p>

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„Jugendschutzgesetz (JuSchG)<o:p></o:p>

Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen<o:p></o:p>

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Mit dem zum 1. Juli 2008 in Kraft tretenden Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes werden u. a. die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich festgeschrieben.<o:p></o:p>

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Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des<o:p></o:p>

Jugendschutzgesetzes und die damit verbundenen neuen Kennzeichnungsbestimmungen weisen die Obersten Landesjugendbehörden (federführend: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz und Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration Nordrhein-Westfalen) zur Planungssicherheit und Vorbereitung der Anbieter und des Handels auf<o:p></o:p>

Folgendes hin:<o:p></o:p>

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1. Sukzessive Umstellung auf die neuen Kennzeichen<o:p></o:p>

Die Umstellung auf die neue Kennzeichengröße erfolgt sukzessive, d. h. es können für einen längeren Zeitraum - längstens jedoch bis zum 31.03.2010 - neue und alte Kennzeichnungen rechtmäßig gleichzeitig im Handel vertrieben oder in sonstiger Weise vermarktet werden.<o:p></o:p>

Über die endgültige zukünftig vorzunehmende gestalterische Änderungen/Anpassungen der Kennzeichnungen wird derzeit noch zwischen den zuständigen Stellen verhandelt.<o:p></o:p>

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2. In Produktion befindliche und für die Produktion vorgesehene Bildträger<o:p></o:p>

Die Kennzeichnung derzeit in Produktion befindlicher oder für die Produktion vorgesehener Bildträger soll nach Inkrafttreten des Gesetzes sukzessive umgestellt werden.<o:p></o:p>

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3. Fertig produzierte und ausgelieferte Bildträger<o:p></o:p>

Bereits in den Einzelhandel zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger mit Film- und Spielprogramme brauchen nicht neu gekennzeichnet werden. Für diese Bildträger setzen die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine Übergangsfrist für die Abgabe mit der bisherigen Kennzeichengröße und Information über die Alterskennzeichnung in der Öffentlichkeit, d. h. Verkauf, Vermietung oder Abgabe in sonstiger Weise sowie zur Auslieferung für den Abverkauf bis zum 31.03.2010.<o:p></o:p>

Altbestände, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft sind, sind ab diesem<o:p></o:p>

Zeitpunkt (ab 01.04.2010) nachträglich mit einer auf der Umverpackung<o:p></o:p>

aufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in der neuen<o:p></o:p>

Kennzeichengröße zu versehen (Nachstickerung).<o:p></o:p>

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4. Fertig produzierte Bildträger auf Lager<o:p></o:p>

Für bereits fertig produzierte und gelagerte, aber noch nicht zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger gilt das Gleiche wie unter Punkt 3.<o:p></o:p>

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5. Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu<o:p></o:p>

Informations-, Instruktions- und Lehrzwecke

Für die Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), gelten die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend.<o:p></o:p>

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6. Kennzeichen für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden<o:p></o:p>

Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, gelten die vorstehend gemachten Ausführungen ebenfalls entsprechend.“

 

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Was ändert sich durch das Erste Gesetz zur Änderung des <o:p></o:p>

Jugendschutzgesetzes (JuSchG)?

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Die wichtigsten Änderungen im Überblick<o:p></o:p>

 

1. Vergrößerung und Neupositionierung des FSK Kennzeichens auf dem Bildträger und auf der Hülle des Bildträgers<o:p></o:p>

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Die Mindestgröße und Platzierung der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) werden verändert und bundesgesetzlich festgeschrieben.<o:p></o:p>

In § 12 Abs. 2 JuSchG wird nach S. 1 folgender Satz eingefügt:

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Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.<o:p></o:p>

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2. Schwere Jugendgefährdung<o:p></o:p>

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Durch den Gesetzesvorschlag wird der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Neu ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Terminologie der „Gewaltbeherrschtheit“.<o:p></o:p>

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Der genaue Wortlaut des neuen § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG lautet: „Den<o:p></o:p>

Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die (...)<o:p></o:p>

3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen...“<o:p></o:p>

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 3. Einfache Jugendgefährdung<o:p></o:p>

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Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung der Indizierungskriterien werden<o:p></o:p>

weitere Kriterien in das Gesetz aufgenommen.<o:p></o:p>

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Vom § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG werden zukünftig auch erfasst:<o:p></o:p>

 Medien in denen <o:p></o:p>

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  • Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder<o:p></o:p>
  • Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.<o:p></o:p>
  • </OL>

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    Wiesbaden, 11. Juli 2008

    JuSchG


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