Mediale Tabubrüche versus political correctness

Filmdiskurs über exzessive und entgrenzte Gewalt und Körperdarstellung im Horrorfilm – Zu welchen Ergebnissen führen Filmanalyse und Wirkungsannahmen?

FSK-Freigaben im Spiegel der Zeit
Alles im (Werte) - Wandel: "Horror" gestern und heute?

Mit der ersten Filmprüfung am 18.Juli 1949 des Films INTIMITÄTEN von Paul Martin mit dem Ergebnis "freigegeben ab 16 Jahren" beginnt eine einzigartige und überaus spannende Entwicklungsgeschichte des gesetzlichen Jugendschutzes der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Die in nahezu 60 Jahren erteilten gesetzlichen Altersfreigaben für Kinofilme, Video- und DVD-Spielfilme, Werbefilme und Trailer spiegeln mit einer sich verändernden Spruchpraxis gesellschaftliche Wertvorstellungen wider. Konsens in all den Jahren besteht in der Bereitschaft aller Beteiligten, altersgemäße Grenzen für Kinder und Jugendliche bezüglich der Wahrnehmung von Filmen zu setzen. Vor dem Hintergrund eines fließenden Wertewandels und einem sich verändernden Zeitgeistes setzen sich alle am Jugendschutz Beteiligten mit der Frage auseinander, wie Filme auf Kinder und Jugendliche wirken. Wohl bedacht, dass es nicht die Aufgabe des Jugendschutzes ist, Kindern und Jugendlichen Medien vorzuenthalten, sondern sie ihrem Alter gemäß zugänglich zu machen.

Im Folgenden wird punktuell an ausgewählten Filmbeispielen aus dem Genre des Horror- und Splatterfilms ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit ein kleiner Exkurs in die Geschichte dieses Genres unternommen. Die jeweilige aktuelle gesetzliche Altersfreigabe durch die FSK wird genannt, sofern vorhanden. Eine Wiedervorlage eines Films aufgrund veränderter Zeitumstände nach zehn Jahren ermöglicht es den Antragstellern, eine zeitgemäße Freigabe für ihre Filme zu erhalten.

"Horror ist eine Gattung der Phantastik, in deren Fiktionen das Unmögliche in einer Welt möglich und real wird, die der unseren weitgehend gleicht, und wo Menschen, die uns ebenso gleichen, auf diese Anzeichen der Brüchigkeit ihrer Welt mit Grauen reagieren."

Mit dem Film der ersten Stunde beginnt auch die Geschichte des Horrorfilms. FRANKENSTEIN, USA 1910, NOSFERATU, Deutschland 1921, "freigegeben ab 12 Jahren" DAS CABINET DES DR. CALIGARI, Deutschland 1919, "freigegeben ab 12 Jahren" und DRACULA, USA 1931, "freigegeben ab 12 Jahren" und viele weitere Meisterwerke des Horrors aus der Stummfilmzeit sind bis heute wegen ihrer artifiziellen Gestaltung und ihrer expressionistischen Atmosphäre als Vorlage für unzählige Remakes und Serienproduktionen.

Mit dem Tonfilm der 30er Jahre gelang es den Filmemachern, die Bedrohlichkeit und die Gewaltinszenierung deutlich realistischer wirken zu lassen. Wie im Filmbeispiel DIE MUMIE, USA 1932, "freigegeben ab 12 Jahren" galt es im Sinne konservativer Moralvorstellungen, eine Bedrohung durch das "Böse" – das "Andere" – das "Fremde" gänzlich zu zerstören.

Die filmischen Möglichkeiten, die der Farbfilm eröffnete, führten in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Remakes sowie Horrorinszenierungen im Science-Fiction-Stil. "Der Splatterfilm" wie das Genre des modernen "Körper-Horror"-Films der 60er bis Anfang der 90er Jahre bezeichnet wird, ist zum Synonym für die kompromisslose Darstellung körperlicher Gewalt in den Medien geworden.....Der Körper-Horror des Splatterfilms konfrontiert die Zuschauenden mit gewaltsam geöffneten, aufgebrochenen und aufgeschlitzten Körpern. Augen werden ausgestochen, Arme und Beine abgetrennt und Köpfe durchbohrt."

Erst die 60er Jahre brachten eine Erneuerung des Genres. "Gothic Horror" wie NÄCHTE DES GRAUENS, GB 1965, "freigegeben ab 16 Jahren" und Horrorkomödien wie TANZ DER VAMPIRE, GB 1967, "freigegeben ab 12 Jahren" sowie Hitchcocks PSYCHO, USA 1960, "freigegeben ab 12 Jahren", DIE VÖGEL, USA 1962, "freigegeben ab 16 Jahren" und George A. Romeros NIGHT OF THE LIVING DEAD, USA 1968, "freigegeben ab 16 Jahren" galten und gelten bis heute thematisch und bezogen auf inszenierte Bedrohung und Gewalt als spektakuläre Filme des Horrors. Zum Ausdruck kommt eine auf brutalste Weise dargestellte Auseinandersetzung mit Gewalt, Krieg und apokalyptischen Vorstellungen vom Ende der Welt.

In den 80er und 90er Jahren kommt es neben einer Vielzahl von Fortsetzungsfilmen zu einer Renaissance des Übernatürlichen und Fantastischen, wie in BRAINDEAD, Neuseeland 1991, "nicht freigegeben unter 18 Jahren" und in Splatter-Komödien. In den Genrefilmen dieser Zeit wird die Gewalt explizit und detailgenau zur Schau gestellt. In extremer Weise zeigt die Kamera Verwundung und Zerstörung von Körpern. Im Kino setzen sich auch erfolgreiche Psychothriller durch. Die Filmemacher setzen auf explizite Gewalt und inszenieren einen Thrill, der sich ganz besonders in der Phantasie der Zuschauer auswirkt und fortsetzt. Publikumswirksame Beispiele, die diesem Anspruch gerecht werden, sind DAS SCHWEIGEN DER LÄMMER, USA 1989, "freigegeben ab 16 Jahren" und SIEBEN, USA 1995, "freigegeben ab 16 Jahren". In beiden Filmen geht es um die Aufklärung grausamer Serienmorde.

Ein weiteres Subgenre des Horrorfilms, der so genannte "Slasher-Film", in dem die Bedrohung zumeist von menschlichen psychopathischen Mördern ausgeht, richtet sich mit bemerkenswert erfolgreichen Serienfilmen an ein jugendliches Publikum. Mit deutlichen Rückbezügen auf Klassiker des Horrorfilms agieren Teenager in Todesgefahr auf der Leinwand. Die SCREAM- Reihe, USA 1985, 1997, 2000, alle "freigegeben ab 16 Jahren", ICH WEISS WAS DU LETZTEN SOMMER GETAN HAST, USA 1997, "freigegeben ab 16 Jahren" locken ein breites Publikum in die Kinosäle.

In den letzten Jahren schlägt sich das Genre des Horror und Splatterfilms in einer deutlichen Zunahme an Kinospielfilmen und DVD-Produktionen nieder. Die in den 70er und 80er Jahren populären Splatter Movies durchdringen heute weitere Genres, wie zum Beispiel die japanischen Samuraifilme, Hong-Kong-Eastern, Italo-Western, Kriegsfilme und auch das Action-Kino. "Der Splatterfilm ist nicht reines Subgenre des Horrorfilms, sondern: ein ästhetischer Modus: eine Ästhetik der Öffnung, Verstümmelung und Zerstückelung menschlicher Körper in allen Filmgenres und zugleich eine Deformation dieser Genres". Sowohl ist eine vermehrte Vorlage dieser Genrefilme zur Alterskennzeichnung in der FSK zu vermerken, als auch ein deutlicher Anstieg der Zuschauerzahlen dieser Genres in den Kinojahren 2006/2007/2008 zu beobachten. Populäre amerikanische Horror-Filme, die auch häufig als Serien und Remakes produziert werden, wie beispielsweise THE TEXAS CHAINSAW MASSACRE, USA 1986, 2003, 2006, SAW, USA 2004, 2005, 2006, 2007, und HOSTEL, USA 2005, 2006 zogen auch in Deutschland eine große Aufmerksamkeit auf sich, die sich mitunter in strittigen und kontroversen Debatten um gewalthaltige Medien in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit äußerte. In den Medien wird immer wieder in populistischer Weise ein direkter Wirkungszusammenhang zwischen Filmgewalt und realer Jugendgewalt thematisiert.

Jugendschutzherausforderung "Horror"
Beurteilungsspielräume: Von Beeinträchtigung bis Gefährdung
Die Beurteilung und Altersfreigabe von Spielfilmen des Horrorgenres stellt eine ganz besondere Anforderung an die im Jugendschutz tätigen Prüferinnen und Prüfer in den Arbeits- und Hauptausschüssen der FSK dar. Die pluralistisch besetzten Ausschüsse, unter Beteiligung der Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden, der Jugendschutzsachverständigen aller Bundesländer, Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, des Zentralrats der Juden, des Bundesjugendrings und den von der Film- und Videowirtschaft benannten Prüferinnen und Prüfer setzen sich sachgerecht mit dem Genre des Horror- und Splatterfilms auseinander.

Grundlage der Filmbeurteilung und Altersfreigabe ist das Jugendschutzgesetz §14 Abs.1:
"Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden."

Der 7-köpfig besetzte Arbeitsausschuss sichtet den Spielfilm und diskutiert im anschließenden Filmgespräch Fragen nach der Gesamtwirkung des Films sowie der Bedeutung einzelner Szenen. Die inhaltliche Auseinandersetzung über das Genre, die Erzählung, Figurenzeichnung, Sprache, Spannungserzeugung, Musik, Vertonung, Kamera, Licht- und Farbgestaltung und den Schnitt bildet das Fundament für die folgende Wirkungsdiskussion. Im Mittelpunkt der Wirkungsbeurteilung von Horrorfilmen steht das Thema "Gewalt und Tötung", das inhaltlich und bezogen auf seine filmische Umsetzung in den Blick genommen wird: Wie sind Täter- und Opferfiguren im Film dargestellt? Aus wessen Perspektive wird ein Gewaltvorgang dargestellt? Werden die Folgen von Gewalt thematisiert und gezeigt? Wie sind Gewaltdarstellungen geschnitten und vertont? Welche Musik ist unterlegt? Wie sind die Kulissen im Gewaltkontext gestaltet? Gibt es einen Zusammenhang zwischen Gewalt und Sexualität?

Eine einfache These zur Gewaltwirkung gibt es nicht. Die Ausschussmitglieder beurteilen in differenzierter Weise den Kontext, in dem Gewalt stattfindet, sowie die konkrete Gewaltinszenierung. Je ausführlicher der Tathergang, die Schädigung des Opfers, die Folgen der Gewalt und auch die handelnden Protagonisten dargestellt sind, um so eher ist es dem Rezipienten möglich, eine ethische Position zum Gezeigten zu beziehen. Setzt die im Film thematisierte und visualisierte Gewalt Impulse zur Kommunikation und Auseinandersetzung, so kann sie auch schon einem jugendlichen Publikum zugänglich gemacht werden.

Jugendfreigabe: "freigegeben ab 16 Jahren"
Ein von Gewalt und Tötung ausgehendes Wirkungsrisiko für ein jugendliches Publikum ist die Beeinträchtigung. Obwohl die Ausschussmitglieder von der Tatsache ausgehen, dass 16-Jährige kompetente und erfahrene Medienrezipienten sind und ihre persönliche und soziale Integration weitgehend vollzogen erscheint, werden insbesondere von Horrorfilmen ausgehende sozial-schädigende Botschaften und verrohende Wirkungen problematisiert. Konkret können folgende Aspekte zu einer Verweigerung der Jugendfreigabe führen: Rechtfertigung von Gewalt - Gewaltinszenierung aus Täterperspektive - eine Faszination, die von gewalttätigen Helden ausgeht – Aufbau von Feindbildern – Gewalt als einziges Problemlösungsmittel – Verknüpfung von Gewalt und Sexualität – eine sexualisierte, gewaltorientierte Sprache – eine explizite Inszenierung von Gewalt und Darstellung von Gewaltspitzen.

Kennzeichnung: "Keine Jugendfreigabe"
Wird einem Film oder Bildträger keine Freigabe für jugendliche Zuschauer erteilt, so rückt im Zuge der Erteilung des Kennzeichens "Keine Jugendfreigabe" die Frage in der Mittelpunkt der Beurteilung, ob vom Kinofilm eine "schwere" und vom Video- und DVD-Film eine "einfache" Jugendgefährdung ausgeht (gemäß §14(3) und (4) JuschG).

Folgende inhaltliche Aspekte gilt es im Zuge der Diskussion um eine „einfache Jugendgefährdung“ zu berücksichtigen: Wird Gewalt in großem Stil und epischer Breite dargestellt? - Ist Gewalt vorrangiges Konfliktlösungsmittel? - Gilt Selbstjustiz als einzig probates Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit? - Sind Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt? - Geschieht die Anwendung von Gewalt im Namen des Gesetzes als völlig selbstverständlich?

Eine "schwere Jugendgefährdung" bei Kinofilmen gilt in dem Fall als gegeben, wenn der Film besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhaltet, die das Geschehen beherrschen und offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden ( §15 Abs. 2 Nr. 3a und § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuschG).

Der Begriff des Kunstvorbehalts wird in der Diskussion um Jugendgefährdung zwischen inhaltlicher Aussage und ihrer formalen Ausgestaltung mit abgewägt.

Erhält ein Film das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe", so ist eine nachgehende Indizierung durch die Bundesprüfstelle ausgeschlossen und eine uneingeschränkte Vermarktung mit Rechtssicherheit für den Anbieter gewährt.

Nichts für schwache Nerven!
Horror aus Frankreich: FRONTIER(S) = Grenze und Grenzüberschreitung
2007 entsteht der in Frankreich und der Schweiz produzierte 108-minütige Horrorfilm FRONTIER(S) unter der Regie von Xavier Gens. Im Juni 2008 wird die Kinoproduktion in Deutschland für eine Alterskennzeichnung in der FSK vorgelegt. Beantragt wird die Erwachsenenfreigabe "Keine Jugendfreigabe".

Im Folgenden wird der Inhalt des Films vorgestellt, seine Beurteilung in den Ausschüssen der FSK skizziert und die erteilte Altersfreigabe dargelegt.

Inhalt des Films
In den Vorstädten von Paris führen Rassenunruhen zu gewalttätigen Straßenschlachten. Dieses Chaos nutzt eine Gruppe jugendlicher Kleinkrimineller für einen Banküberfall. Die schwangere Yasmin, ihr Bruder Sami, Tom, Farid und Alex flüchten vor der Polizei, geraten jedoch in eine Schießerei, bei der Sami tödlich verletzt wird. Die Gesuchten flüchten in Richtung belgische Grenze, wo sie in einem verlassenen Hotel unterkommen. Dort geraten sie in die Gewalt einer verschrobenen Familie, deren Oberhaupt ein Alt-Nazi ist. Dieser Greis und seine Familie sind darauf spezialisiert, Hotelgäste auszurauben, sie zu foltern und brutal zu töten. Nach und nach werden Yasmins männliche Begleiter getötet: Tom wird wie ein Tier geschlachtet, Alex wird im Schweinestall angekettet und erschossen, Farid wird in einer Räucherkammer nahezu verbrannt und anschließend erschossen. Nur die schwangere Yasmin darf überleben, da die Familie mit ihrem Kind eine "reine Rasse" züchten möchte. Sie soll den Sohn der Nazifamilie heiraten und das Erbgutproblem der von Inzucht geplagten Familie lösen. Die ebenfalls von der Familie eingesperrte minderjährige Eva hat der Familie bereits Nachkommen geschenkt, die allesamt missgebildet sind, im Keller eingesperrt leben und sich von Menschenfleisch ernähren. Die gefangene und schwer misshandelte Yasmin kann sich befreien, indem sie die Familienmitglieder nach und nach ausschaltet. Sie und die junge Eva überleben das Blutbad.

Filmbeurteilung
FRONTIER(S) ist ein zeitgenössischer Horror- und Splatterfilm, der mit Versatzstücken und Filmzitaten aus klassischen Genrefilmen wie THE TEXAS CHAINSAW MASSACRE und HOSTEL ein Realitätsprinzip in seine Geschichte einfließen lässt. In Anlehnung an Horrorfilme der 70er Jahre setzt Xavier Gens auf einen Diskurs über personale, strukturelle und kulturelle Gewalt. Wie in amerikanischen Produktionen seinerzeit wird in FRONTIER(S) ein kollektives Gewalttraumata als Thema aufgegriffen, das seine Wurzeln in der Historie und den aktuellen gesellschaftlichen Vorgängen in Frankreich hat: eine Auseinandersetzung mit Nazi-Verbrechern sowie aktuellen rechtsradikalen Tendenzen, ein Thematisieren der politischen Unruhen 2002 im Kontext der Wahl des rechtradikalen Politikers Le Pen und eine Darstellung der problematischen Situation von Jugendlichen aus dem Marghreb als Verlierer der französischen Gesellschaft. Assoziativ greift der Film in einzelnen Szenen Bilder und Inhalte des Nationalsozialismus auf: den Opfern werden die Wertgegenstände abgenommen, ein Junge stirbt in einer Räucherkammer, die Assoziationen zu Gaskammern weckt, das "reine Blut" wird beschworen sowie Aussagen des alten Nazi wie "Arbeit macht frei" und "Meine Ehre heißt Treue" getroffen.

Analog zu den Horrorfilmen aus den 70er Jahren verzichtet FRONTIER(S) auf eine Psychologisierung seiner Protagonisten, seiner Täter und Opfer. Die Figurenzeichnung der Jugendlichen und die Themen, die sie transportieren sind jugendaffin, was große Identifikationenanreize darstellt. Über die Gruppe der Jugendlichen werden Inhalte wie Freundschaft, Liebe und familiäre Bindungen wie das Geschwisterverhältnis und emotionale Befindlichkeiten wie der Traum von einem besseren Leben und die Flucht aus einer ausweglosen Zukunft abgebildet. Während Yasmins Freunde im Film alle zu Opfern werden, entwickelt sich die Protagonistin selbst zum "Final Girl". Sie ist die weibliche Heldin, die sich einer moralischen Auseinandersetzung mit ihrer Schwangerschaft stellt. Die Nazifamilie als Tätergruppe wird übersteigert und zuweilen grotesk inszeniert. Hier dienen auch Figuren, wie beispielsweise der Metzger aus HOSTEL Filmzitaten. Die aufreizende Tochter Gilberte, die den finalen Kampf mit Yasmin bestreitet, verkörpert im Film das genretypische Merkmal von sexueller Verführung und Bestrafung.

Die Inszenierung von Gewalt, Folter und Verwundung ist im Film inhaltlich dominant und in Bezug auf die Gestaltung explizit. Im Rückgriff auf den Horrorfilm der 70er Jahre setzt das filmische Prinzip auf eine Ästhetik der Öffnung, Verstümmelung und Zerstückelung menschlicher Körper. "Nur das Innere eines Menschen im Sinne seines zeigbaren und blutigen Körperinneren ist von Interesse. Entscheidend für den Spatterfilm ist eine Ästhetik der Wunde als Ergebnis der Öffnung des Körpers." FRONTIER(S)  ist Body Genre, in dem Gewalt und Verwundung realistisch, authentisch und explizit gezeigt wird. "Die Kühnheiten des Kameramanns sind in der Tat denen des chirurgischen Operateurs vergleichbar."

Distanzverlust dominiert die Kameraarbeit, sodass Close Ups und Zoom das Eindringen und Verwunden der Körper der Protagonisten deutlich visualisieren. Totale Einstellungen werden kaum gezeigt. Die gesetzten Schnitte im Gewalt- und Tötungsvorgang dienen der Schockwirkung. Auch die aufdringliche Tonebene der Gewaltanwendung und der unterlegte bedrohliche Musik- und Klangteppich verstärken enorm die Gewaltwirkung. "Splat", lautmalerisch umgesetztes Spritzen von Blut, konfrontiert den Zuschauer zum Beispiel mit expliziten Geräuschen von Verletzungen, wie das Durchtrennen einer Achillessehne mit einem Bolzenschneider.

Auch die filmische Kulisse dient einzig einer Verstärkung der Gewaltwirkung. Ein in Bild und Ton aufdringlich in Szene gesetzter Schweinestall als Ort für Gefangennahme, Verletzung und Tötung und eine Kulisse mit herumhängenden Leichen potenzieren deutlich die Gewaltatmosphäre des Films.

Wirkungsannahmen
Dem Kinofilm „FRONTIER(S) wurde im 7-köpfig, plural besetzten Arbeitsausschuss das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" verweigert, da die Prüferinnen und Prüfer eine vom Film ausgehende "schwere Jugendgefährdung" konstatierten.

Gegen diese Entscheidung legte die antragstellende Firma das Rechtsmittel der Berufung ein mit dem Ziel der Kennzeichnung des Films mit "Keine Jugendfreigabe".

Einberufen wurde daraufhin der Hauptausschuss, an dem neun Prüferinnen und Prüfer teilnahmen, andere als in dem Arbeitsausschuss der Vorinstanz.

Die Mitglieder hatten nach der Filmsichtung darüber zu beraten, ob der Tatbestand der "schweren Jugendgefährdung" erfüllt sei, das heißt konkret, ob der Film "besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhaltet, die das Geschehen beherrschen".

Dargelegt an Beispielszenen aus FRONTIER(S) beurteilte die Ausschussmehrheit die ausgespielten Gewalt-, Folter- und Tötungsszenen in ihrer äußerst realitätsnahen filmischen Umsetzung und die ausführliche Schilderung menschlichen Leidens als in ihrer Darstellung menschenunwürdig. Insbesondere folgende Filmszenen wurden als eine die Menschenwürde verletzende Darstellung eingestuft: Opfer Tom wird kopfüber an Fleischerhaken aufgehängt und ausgeblutet – Alex wird mit dem zynischen Kommentar "Arbeit macht frei" die Achillessehne durchtrennt, später wird er gepökelt – Farid wird im Ofen fast verbrannt, anschließend wird er exekutiert – in einer Notwehrsituation wird dem Nazi-Familienmitglied Götz der Körper auf einer Kreissäge zertrennt – Yasmin beißt ebenfalls aus Notwehr ihrer Kontrahentin Gilberte die Kehle durch. In der Diskussion wurde festgestellt, dass die "schwere Jugendgefährdung" nicht auf die Darstellung der Unmenschlichkeit des Geschehens abhebe, sondern auf eine die Menschenwürde verletzende Darstellung. Diese ist dann gegeben, wenn exzessive Gewaltdarstellungen , "die – ohne verherrlichend oder verharmlosend...zu sein – gleichwohl verrohend wirken". Die Ausschussmitglieder sahen die Gefahr der Verrohung als gegeben, da die Handlung des Films nicht tragfähig und einzig auf die exzessiv und selbstzweckhaft ausgespielte Darstellung von Gewalt-, Folter- und Tötungsszenarien abzielend konstruiert sei.

Dran bleiben! Und mitreden! Die FSK-Freigaben als gelebte Wertediskussion
Das Genre des Horror- und Splatterfilms hat eine lange Tradition und aktuell eine Renaissance. In den Kinos laufen Filmsequels wie HOSTEL, USA 2006, "Keine Jugendfreigabe" und TEXAS CHAINSAW MASSACRE: THE BEGINNING, USA 2006, "Keine Jugendfreigabe" und SAW 4, USA 2007, "Keine Jugendfreigabe", die von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Wie ein kleiner Rundgang durch das Genre sichtbar macht, so findet jede Zeit ihren Ausdruck in Filmen dieses Genres. Gemein ist eigentlich allen Produktionen, dass sie bewusst gesellschaftliche Tabugrenzen ausloten. Parallel zum Erscheinen der Genreproduktionen werden zyklisch wiederkehrende Debatten über das Ausmaß und die Intensität medialer Gewalt und ihrer Rezeption geführt. An diesen Auseinandersetzungen sollten sich alle maßgeblichen gesellschaftlichen Einrichtungen beteiligen, denn gerade der gemeinsam geführte sozial-ethische Diskurs bestimmt den Umgang mit filmischer Gewalt im Sinne gelebter Wertediskussion!

Die im Zuge der gesetzlichen Alterskennzeichnung von Horror- und Splatterfilmen zu erteilende Altersfreigabe in den Ausschüssen der FSK wird von den Prüferinnen und Prüfern fachlich jenseits eigener geschmacklicher Haltungen und Vorbehalte gegenüber diesem Genre beurteilt. Horror- und Splatterfilme werden sorgsam bezüglich ihrer inhaltlichen Aussage und ihrer filmischen Umsetzung diskutiert. Die Wirkungsdiskussion und die erteilte Altersfreigabe sind das Ergebnis ausführlicher Debatten über die vom Jugendschutzgesetz gegebenen Regelungen unter Berücksichtigung der Grundwerte wie Kunst- und Informationsfreiheit.

Wie unterschiedlich und kontrovers der Umgang mit und die Beurteilung von Horror- und Splatterfilmen sein kann, verdeutlichen abschließend drei Statements:

"Fazit: FRONTIER(S) betäubt alle Sinne. Ein Hochglanz – Hardcore – Exploitation – Terrorfilm der Spitzenklasse! Nichts für schwache Nerven! Wir geben Bestwertung: 6 von 6 Sternen“, aus "gruselseite.com"

"Wir leben in einer Gesellschaft, die sich sehr weit von physischen Gefahren entfernt hat. Doch wir Menschen brauchen die Auseinandersetzung mit solchen Urängsten und suchen uns diese in der Kunst oder in anderen Ersatzmöglichkeiten. Zum Beispiel in Horrorfilmen, wo wir Angst ohne reale Bedrohung erleben können", Marcus Stiglegger, Weser-Kurier, 29.10.08

"Der Ausschuss sah aber vor allem durch die Fülle und Eindeutigkeit der Gewaltdarstellungen und durch das Ausspielen von Folter und Zerstörung menschlicher Körper die Kriterien der schweren Jugendgefährdung als gegeben an, da sie verrohend, grausam und sogar die Menschenwürde verletzend wirken." Jugendschutzentscheidung der FSK

Von Birgit Goehlnich, November 2008
(Hinweis: Den vollständigen Text inkl. Illustrationen und Fußnoten entnehmen Sie bitte unserem PDF-Download)


 
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