Jugendschutz im Internet

Seit 2003 regelt der JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder) den Jugendschutz im Internet. Welche jugendschutzrechtlichen Bestimmungen für Webangebote beachtet werden müssen, finden Sie detailliert und praxisnah formuliert in unserem Leitfaden für Anbieter von Websites. Mit dem FSK.online Kurz-Check erfahren Sie zudem mit wenigen Klicks, wie Sie Ihre Website jugendschutzkonform gestalten können.

Leitfaden Websites KurzCheck
Leitfaden für Anbieter von Websites FSK.online Kurz-Check

WAS müssen ANBIETER VON TELEMEDIEN beachten?
Es liegt in der Verantwortung der Anbieter alle Inhalte (Text, Bild, Film, Spiel, UGC etc.) auf ihrer Website einzuschätzen, ob sie für Kinder bzw. Jugendliche einer bestimmten Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Ist dies der Fall, muss die Website bzw. der besagte Inhalt so gestaltet sein, dass die betroffene Altersstufe die Website bzw. den besagten Inhalt üblicherweise nicht wahrnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 JMStV). Diese Verantwortung umfasst alle Online-Angebote von der eigenen Homepage über Youtube-Kanäle, Facebook-Profile, Twitter-Accounts bis hin zu Inhalten, die mittels App oder QR-Code für Smartphones, iPad & Co. verbreitet werden.

Inhalte bis 12 Jahre
Inhalte, auch wenn sie für Kinder unter 12 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, können ohne Verbreitungsbeschränkungen zugänglich gemacht werden.

Einzige Ausnahme: Bei reinen Angeboten für Kinder dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren) zu bewerten oder für Kinder ab 6 Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV)

Inhalte ab 16 und ab 18 Jahren
Um die gesetzlichen Verpflichtungen für Inhalte ab 16 und ab 18 Jahren zu erfüllen, stehen den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung (vgl.:§ 5 Abs. 1, 3 und 4 JMStV)

  • Programmierung der Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
    Die Programmierung erfolgt durch die Implementierung eines Jugendschutz-Labels (age-de.xml), welches z. B. mit dem Label-Generator der FSK einfach und schnell erstellt werden kann.
  • Einsatz von Zeitschaltungen
    Inhalte ab 16 Jahren nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
    Inhalte ab 18 Jahren nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
  • Einsatz von Zugangsbarrieren („technische Mittel“)
    z. B. Altersprüfung mittels Personalausweiskennziffer (PersoCheck).
    FSK.online stellt seinen Mitgliedern ein PersoCheck-Modul kostenfrei zur Verfügung. Auf Anfrage kann das PersoCheck-Modul auch Anbietern, die nicht Mitglied von FSK.online sind, gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden.

Jugendgefährdende Inhalte
Pornographische Angebote, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote, die nicht in den Listen B oder D der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgenommen sind, können verbreitet werden, wenn der Anbieter durch ein ausreichendes Zugangssystem (geschlossene Benutzer­gruppe) sicherstellt, dass nur Erwachsene auf diese Inhalte zugreifen können (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV). Auch Werbung für jugendgefährdende Inhalte ist nur in einer geschlossenen Benutzer­gruppe zulässig.

Gelten die FSK-Kennzeichen unverändert?
Unverändert gilt, dass bereits vorhandene FSK-Kennzeichen auf allen Verbreitungswegen, also auch im Internet, ihre Gültigkeit behalten.
Nach § 12 JMStV ist es erforderlich, bei filmischen Inhalten, die über ein FSK-Kennzeichen verfügen, auf dieses deutlich, in unmittelbarer Nähe des betreffenden Inhalts, hinzuweisen.

Welche Inhalte dürfen nur in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden?
Pornographische Angebote, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote, die nicht in den Listen B oder D der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgenommen sind, können verbreitet werden, wenn der Anbieter durch ein ausreichendes Zugangssystem (geschlossene Benutzer­gruppe) sicherstellt, dass nur Erwachsene auf diese Inhalte zugreifen können (vgl. 4 Abs. 2 JMStV). Auch Werbung für jugendgefährdende Inhalte ist nur in einer geschlossenen Benutzergruppe zulässig.

Gibt es unzulässige Angebote im Internet?
Angebote, die strafrechtlich relevant sind sowie schwer jugendgefährdende Inhalte, die einen der unter § 4 Abs. 1 JMStV aufgeführten Tatbestände erfüllen, dürfen nicht verbreitet werden. Zu den Tatbeständen gehören u. a. die Verbreitung von Propagandamitteln, die Verwendung von Hakenkreuzen und die Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Posendarstellung). Auch alle Angebote, die in die Liste B und D der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgenommen sind, dürfen im Internet nicht verbreitet werden.

Die Vorteile einer Mitgliedschaft bei FSK.online auf einen Blick:

  • Ausgedehnter Schutz für die gesamten Webangebote der Mitglieder vor
    Sanktionen und Bußgeldern ohne Vorabprüfung
  • Kontinuierliche Beratung von Mitgliedern bei der gesetzeskonformen Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Webangebote
  • Qualitätssiegel für Webangebote der Mitglieder informiert Nutzer über die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Anbieter profitiert vom Vertrauen der Nutzer in die bekannte Marke FSK
  • Beschwerdestelle von FSK.online dient als Anlaufstelle für Nutzer. Mitglieder können zur eigenen Entlastung auf die Beschwerdestelle verweisen und so ihren Nutzern einen kompetenten Jugendschutz-Ansprechpartner bieten

Mehr Informationen über die Serviceleistungen der FSK für den Jugendschutz im Internet finden Sie auf den folgenden Seiten:

Mitgliedschaft bei FSK.online
Serviceleistungen von FSK.online